SATZUNG

Deutscher Tierschutzbund Landesverband Sachsen-Anhalt

Satzung des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Sachsen – Anhalt e. V. Registernummer VR 233, Amtsgericht Stendal

 

Präambel

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert keine Bestrebungen parteipolitischer, religiöser, konfessioneller und wirtschaftlicher Art. Der Verein wirkt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder religiöser Sekten oder anderer Organisationen mit rassistischer, fremdenfeindlicher, intoleranter oder menschenverachtender Prägung können nicht Mitglied des Vereins werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Organisationen, deren Ziele oder Betätigungen allgemein nicht mit den Vereinszwecken vereinbar sind, insbesondere wegen tierschutzwidriger oder die Würde des Tieres missachtender Betätigung.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Tierschutzbund Landesverband Sachsen – Anhalt e.V.“ Sein Arbeitsgebiet erstreckt sich auf das Land Sachsen – Anhalt.
  2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Stendal.

 

§ 2 Aufgabe und Ziele

  1. Der Verband hat sich als übergeordnetes Ziel den Tierschutz sowie die Förderung und Unterstützung der Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege gesetzt. Natur und Landschaft sind zu schützen, damit die Lebensräume von Tieren und sonstige Bedingungen erhalten, gepflegt, entwickelt und wiederhergestellt werden.
  2. Um das übergeordnete Ziel zu erreichen, verfolgt der Verband den Zweck, die Tierschutzvereine im Lande Sachsen – Anhalt und sonstige in diesem Lande bestehenden Vereine, Verbände und Gemeinschaften, die sich den Schutz der Tiere zur Aufgabe gemacht haben, zusammenzuschließen. Er soll die Bestrebungen seiner Mitglieder wirkungsvoller gestalten, ihre Belange fördern, diese insbesondere gegenüber Landesbehörden und überörtlichen Verbänden vertreten und Einfluss auf die gesetzgebenden Körperschaften nehmen. Der Verband hat die Interessen der Mitgliedervereine gegenüber dem Deutschen Tierschutzbund zu vertreten.
  3. Des Weiteren kann das Verbandsziel erreicht werden durch die Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit und entsprechender Öffentlichkeitsarbeit und der Einrichtung und Unterhaltung einer Landestierschutzjugend.
  1. Die dem Verband angehörenden Mitgliedsvereine verpflichten sich, dem Verband in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, den erforderlichen Aufschwung zu verleihen. Über den wesentlichen Schriftwechsel zwischen den Mitgliedern und dem Deutschen Tierschutzbund ist der Verband zu unterrichten.

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. durch ihre bevollmächtigten Vertreter an der Hauptversammlung teilzunehmen und dabei die ihnen zukommenden Aufgaben und Befugnisse auszuüben,
  2. den Verband in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, deren Durchsetzung die Kräfte der örtlichen Vereine übersteigt oder wirksamer durch eine überörtliche Organisation betrieben werden können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll die Ehrenamtspauschale einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

 

 

§ 4 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige Tierschutzvereine, die ihren Sitz innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt haben. Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn die Vereine gleichzeitig Mitglieder im Deutschen Tierschutzbund e.V. sind. Vereine, die einem anderen Landesverband angehören, können nicht Mitglieder werden. Bilden sich in einer Gemeinde mehrere eingetragene Vereine, so ist eine Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der örtlichen Vereine möglich, die bereits Mitglied sind.

Außerordentliche Mitglieder können sein:

  1. Sonstige Vereine, Verbände und Gemeinschaften im Lande Sachsen-Anhalt, die sich den Schutz der Tiere oder den Kampf gegen Missbrauch auf Gebieten, bei denen das Tier Opfer menschlicher Maßnahmen oder Nachstellungen ist, zur Aufgabe gemacht haben. Die Vereine müssen gemeinnützig im Sinne des § 3 sein.
  1. Einzelpersonen, deren wissenschaftliche oder sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten oder deren wirtschaftliches Vermögen den Zielen des Verbandes wesentliche Dienste leisten können.
  2. Ehrenmitglieder, die sich um den Aufbau des Landesverbandes besonders verdient gemacht oder besonders wirkungsvoll die Belange des Tierschutzes vertreten

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, die der außerordentlichen durch die Jahreshauptversammlung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich erfolgt und ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, die schriftliche Beschwerde an die Hauptversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  2. Abweichend von Ziffer 1 kann die Aufnahme ordentlicher Mitglieder einem Delegierten des Vorstandes mit Vorstandsbeschluss übertragen werden, welcher in das gemeinsame Aufnahmegremium des Verbandes und des Deutschen Tierschutzbundes e.V. entsandt wird. In diesem Fall gelten die Regeln für das gemeinsame Aufnahmeverfahren (§5a).
  3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann vorläufig mit begrenzter Dauer erfolgen (Probemitgliedschaft). Die Probezeit beträgt in der Regel 1 Jahr zum Ende des Kalenderjahres. Nach Ablauf dieser Probezeit wird endgültig über die Aufnahme oder Ablehnung oder eine Verlängerung der Probezeit Die Beitragspflicht gilt auch für Probemitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines, bei Einzelpersonen auch durch Tod. Eine Probemitgliedschaft im Sinne der Ziffer 3 endet durch Ablehnung oder alternativ durch Zeitablauf am Tag, an dem die Probezeit endet.
  5. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Einschreibebrief unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig,
    1. wenn das Mitglied seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt,
    2. wenn das Mitglied einem weiteren Bundes- oder Landesverband beitritt, der eine ähnliche Zielsetzung verfolgt wie der Deutsche Tierschutzbund e. V. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss, die schriftlich erfolgt und begründet werden muss, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die schriftliche Beschwerde an die Hauptversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5a Gemeinsames Aufnahmeverfahren

  1. Durch Benennung eines Delegierten wird das Gemeinsame Aufnahmeverfahren beschlossen. Dann entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes aufgrund eines Antrages in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform.
  2. Vor einer Entscheidung über die Aufnahme sind bereits bestehende Mitglieder im gleichen Tätigkeitsbereich (örtlich gleicher Sitz und unmittelbare Nachbarschaft) vorab anzuhören, ob Bedenken gegenüber der Aufnahme bestehen.
  3. Gegen die schriftliche Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des Deutschen Tierschutzbundes möglich. Nach dem Votum des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium endgültig.
  4. Weiteres zum Aufnahmeverfahren kann die Aufnahmeordnung regeln, die sich der Vorstand in Abstimmung mit dem DTSCHB gibt.

 

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Hauptversammlung,
  3. der Schlichtungsausschuss (kann gebildet werden).

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Kassenführer.
    6. sowie dem/ der Landesjugendvertreter/
    7. Beisitzer können 0-3 gewählt
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von vier Jahren von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen. Der Vorstand kann sich durch einen Beirat ergänzen. Abweichend davon werden der Landesjugendvertretern und sein Stellvertreter, durch die Mitglieder der Landesjugendversammlung gewählt und von der nächsten Mitgliederversammlung zur demokratischen Legitimation bestätigt. Scheidet der Landesjugendvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, kann sein Stellvertreter das Amt für die restliche Amtszeit bekleiden.
  3. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des §26 des BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden tätig werden können.
  4. Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten Insbesondere sind ihm folgende Aufgaben zu übertragen:
    1. Einrichtung einer Geschäftsstelle, sowie Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle,
    2. Überwachung der Geschäftsführung.
    3. Erledigung, der ihm von der Hauptversammlung zugewiesenen
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines der zwei stellvertretenden Vorsitzenden mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
  7. Der Vorstand tritt zusammen,
    1. wenn der Vorsitzende oder – nach Absprache mit dem Vorsitzenden – einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden den Vorstand zu einer Sitzung einberuft.
    2. wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder es
    3. Der Vorstand sollte mindestens vier Vorstandssitzungen im Jahr durchführen.

§ 8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung sollte nach Bedarf jährlich bis zum März vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Ziffer 1, die bevollmächtigten Vertreter der ordentlichen Mitglieder sowie die außerordentlichen Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat je angefangene, durch Beitragszahlung nachgewiesene, bis 300 Mitglieder 1 Stimme, bis 1000 Mitglieder 2 Stimmen und ab 1000 Mitglieder 3 Stimmen. Stimmen sind nicht von einem Mitglied auf ein anderes übertragbar. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des 7 Ziffer 1 hat kraft Amtes eine Stimme. Diese kann mit den Stimmen als Delegierter eines Mitgliedes kumuliert werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Die Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen in Textform, auch elektronisch, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3a. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz. Den Mitgliedern ist spätestens vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitzuteilen. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Form wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und mit der Ladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt.

  1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Änderung der Satzung,
    5. die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern,
    6. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    7. die Entscheidung über Beschwerden von abgelehnten oder ausgeschlossenen Mitgliedern,
    8. die Auflösung des Verbandes
  2. Der Vorstand kann der Hauptversammlung Angelegenheiten nach seinem Ermessen zur Beschlussfassung vorlegen. Er ist an die gefassten Beschlüsse gebunden. Fristgerecht eingegangene Anträge der Mitglieder sind der Hauptversammlung vorzulegen. Anträge aus der Hauptversammlung sind nur zu behandeln, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes muss geheim abgestimmt
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der zur Hauptversammlung erschienenen Mitgliederstimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 9 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird für die Mitglieder von der Hauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist spätestens bis zur Jahreshauptversammlung fällig. Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.

 

§ 10 Kassenführung

  1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von einem Steuerberater zu prüfen. Die Prüfung hat zeitlich so stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung, in der dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann
  2. Der Steuerberater kann, wenn es erforderlich erscheint, Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins nehmen. Er darf dem Vorstand nicht angehören.
  3. Der Bericht des Steuerberaters ist schriftlich Den Mitgliedern ist eine Woche vor der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, Gelegenheit zu geben, den Bericht in der Geschäftsstelle des Vereins einzusehen.

 

§ 11 Der Schlichtungsausschuss

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen dreiköpfigen Schlichtungsausschuss wählen. Seine Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sollten das Vertrauen der Vereine genießen. Mitglieder des Vorstandes sind für diese Funktion nicht wählbar.
  2. Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für die Klärung von verbandsinternen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten. Alle Verbandsmitglieder können und sollten bei Auftreten von Problemen, auch in ihren eigenen Reihen, diesen Ausschuss über den Landesvorstand Der Schlichtungsausschuss kann in Problemfällen geeignete Maßnahmen vorschlagen und auf einen schriftlichen Vergleich hinarbeiten. Kommt ein Vergleich nicht zustande, kann er einen für die Beteiligten verbandsintern verbindlichen Schiedsspruch aussprechen.
  3. Ziel der Arbeit des Schlichtungsausschusses ist die verbandsinterne Klärung von Problemen im Interesse der weiteren Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Verbandes und der Vereine.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Jugendtierschutz

  1. Um die Jugendtierschutzarbeit im Deutschen Tierschutzbund Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und den ihm angeschlossenen Mitgliedsvereinen zu fördern, besteht eine Jugendorganisation – die Landestierschutzjugend des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Sachsen-Anhalt –.
  2. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie dessen Grundsatzbeschlüssen in der Jugendarbeit tätig.
  3. Sie wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Spenden, die beim Landesverband für dessen Tierschutzjugend eingehen, sind direkt der Jugendkasse zuzuführen.
  4. Der/ Die Landesjugendvertreter/ in legt dem Vorstand des Landesverbandes gegenüber mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit und die Verwendung der erhaltenen Geldmittel der Landestierschutzjugend ab.
  5. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung des Vorstandes des

 

§ 14 Landesjugendversammlung

  1. Mitglieder der Landesjugendversammlung des sind die in den angeschlossenen Tierschutzvereinen gewählten Jugendvertreter*innen und deren Stellvertreter*innen, die zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Landesjugendversammlung wählt den Der Landesjugendvorstand besteht aus:
    1. dem/ der Landesjugendvertreter/ in,
    2. dem/ der stellvertretenden Landesjugendvertreter/ in und
    3. dem/ der Landesjugendkassenwart/
  3. Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes werden für vier Jahre in getrennter Wahl per Handzeichen oder auf Verlangen in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl innerhalb der Altersgrenze ist möglich. Der/ die Landesjugendvertreter*in muss Mitglied eines angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereins sein sowie aktiv in der Jugendarbeit sein; er/ sie muss jedoch nicht gleichzeitig die örtliche Jugendarbeit als Jugendvorstand leiten.
  4. Jede örtliche Jugendgruppe hat
    • bis 20 Mitglieder                 eine Stimme,
    • über 20 Mitglieder                 zwei
  5. Der/die Landesjugendvertreter/in, sein/e/ihre Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in müssen bei Amtsannahme mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht älter als maximal 30 Jahre sein. Wird der/ die Landesjugendvertreter/ in erstmals in den Landesverband gewählt, darf er/ sie zum Aufbau der Jugendarbeit im Landesverband für eine Wahlperiode älter als 30 Jahre sein. Die Wahlberechtigten müssen zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vor der Wahl vorliegt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 15 Aufgaben des Landesjugendvorstandes

  1. Der Landesjugendvorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung;
    2. Kontaktpflege, Zusammenarbeit und Koordination mit dem Landesverband;
    3. Betreuung der Jugendgruppen der örtlichen Tierschutzvereine und ihrer Leiter/innen (Bereitstellung von Arbeitsmaterialien, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit) sowie der Aufbau neuer Jugendgruppen;
    4. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für Jugendgruppenleiter*innen und Interessierte;
    5. Betreiben überregionaler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Auf Initiative der Jugendgruppenleiter der örtlichen Tierschutzvereine Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen mit inhaltlichen Schwerpunkten (Schwerpunktarbeit);
    7. Mitarbeit des/ der Landesjugendvertreter/in oder eines Mitglieds des Landesjugendvorstandes im Jugendländerrat des Deutschen Tierschutzbundes sowie Kontaktpflege mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des Jugendtierschutzreferates des Deutschen Tierschutzbundes;
  2. Der Landesjugendvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr

§ 16 Auflösung; Liquidation; Vermögensnachfolge

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Hauptversammlung mit drei Vierteln der möglichen Stimmen. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sowie der und 2. Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes, nach Begleichung eventueller Schulden, an den Deutschen Tierschutzbund e. V. in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

Satzung zuletzt geändert am 17.06.2022